Satzung
der Klangschmiede Wittgenstein
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein, der Mitglied des Sängerkreises Wittgenstein im Deutschen Chorverband ist, führt den Namen "Klangschmiede Wittgenstein".
Der Verein hat seinen Sitz in Erndtebrück-Balde, und ist ein nicht eingetragener Verein im Sinne des § 21 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte, Mitgestaltung von Gottesdiensten, Seniorennachmittagen, Gedenkfeiern und anderen musikalischen Veranstaltungen vor und stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer konfessionellen oder politischen Richtung.
§ 3
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus singenden (aktiven) und fördernden (passiven) Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser die Aufnahme ab, so steht der betroffenen Person die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag der Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
- § 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch freiwilligen Austritt
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
2. durch Tod des Mitgliedes
3. durch Ausschluss
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Der Ausschluss eines Mitgliedes wird durch einen mit Mehrheit der Vorstandsmitglieder gefassten Beschluss ausgesprochen.
Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§ 5
Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Die Sängerinnen und Sänger sollten regelmäßig an den Übungsstunden teilnehmen.
§ 6
Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen alleine den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
Alle Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt wird. Ehrenmitglieder, Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehr- bzw. Zivildienstleistende sind beitragsfrei.
Die Jahresbeitragspflicht beginnt mit dem Monat der Mitgliedschaft; sie endet mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem das Mitglied ausscheidet.
Die Beiträge werden nach Möglichkeit von dem Kassierer/der Kassiererin des Vereins per Lastschrift eingezogen. Damit ist die Mitgliedschaft begründet.
Beim Ausscheiden aus dem Verein besteht kein Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
§ 8
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses über die Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder bindend.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes
Wahl des Vorstandes
Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren im Wechselturnus
Festsetzung des Mitgliederbeitrages
Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Entgegennahme des musikalischen Berichts des Chorleiters
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen.
§ 9
Der Vorstand
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Er besteht aus:
- a) dem geschäftsführenden Vorstand; diesem gehören an:
der/die Vorsitzende
der/die stellvertretende Vorsitzende
der/die Schriftführer/in
der/die Kassenführer/in
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt.
- b) dem erweiterten Vorstand; diesem gehören an:
stellvertretender Schriftführer zugleich erster Beisitzer
stellvertretender Kassenführer
Notenwart zugleich zweiter Beisitzer
dritter Beisitzer
Jugendvertreter
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
Der Gesamtvorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit der Führung des Vereins betraut. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Die einzelnen Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Jahreshauptversammlung nach folgendem Modus auf drei Jahre gewählt:
Erstes Jahr:
Vorsitzende/r
2. Kassierer/in
1. Beisitzer/in zugleich stellvertretende/r Schriftführer/in
Zweites Jahr:
stellvertretende/r Vorsitzende/r
1. Kassierer/in
2. Beisitzer/in zugleich Notenwart/in
Drittes Jahr:
Schriftführer/in
3. Beisitzer/in
Der/die Jugendvertreter/in wird durch die dem Verein angehörenden Jugendlichen vorgeschlagen und für die Zeit von drei Jahren von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Bei mehr als einem Vorschlag ist geheim zu wählen. Dies gilt auch, wenn die Versammlung dies wünscht.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand abzuzeichnen.
§ 10
Jubiläums- und Festtagsdarbietungen
Wird der Wunsch an den Chor herangetragen, können Mitgliedern und Interessierten bei besonderen Anlässen Ständchen dargebracht werden.
Voraussetzung: Chorleiter bzw. Ersatzchorleiter und genügend Sängerinnen und Sänger stehen zur Verfügung.
Diesbezügliche Termine müssen dem Verein rechtzeitig bekannt sein.
§ 11
Datenschutz
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 12
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein der AWO Siegener Werkstätten e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Erndtebrück-Balde, den 08. Februar 2020
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C. Treude (1. Vorsitzende)